Das neue deutsche Tierarzneimittelgesetz ist am 28.1.2022 in Kraft getreten. Glücklicherweise dürfen wir als Tierärzte weiterhin Medikamente vorrätig halten und auch abgeben, um eine unmittelbare Versorgung der von uns behandelten Tiere zu ermöglichen. Aber dieses Dispensierrecht hat auch seine Grenzen.
Wir dürfen als Tierärzte Medikamente an Tierhalter nur abgeben, wenn wir die Tiere zur Behandlung vorgestellt bekommen, bzw. wenn tierärztlich gebotene und tierärztlich kontrollierte, krankheitsvorbeugende Maßnahmen bei Tieren durchgeführt werden (Entwurmungsplan, Floh-/Zeckenprophylaxe). Die Abgabe von Tierarzneimitteln aufgrund eines Rezeptes eines anderen Tierarztes ist nicht erlaubt. Wenn Sie zum ersten Mal zu uns in die Praxis kommen und Ihr Tier dauerhaft Medikamente bekommen muss, können wir diese nur abgeben oder rezeptieren, wenn wir Ihr Tier allgemein untersucht haben und die Diagnose selbst gestellt/bestätigt haben.
Wir dürfen auch – ohne Ausnahme – keine apotheken- oder verschreibungspflichtigen Medikamente verschicken. Das betrifft leider auch alle wirksamen Wurm- oder Floh/Zeckenmittel.
Gerade wegen des Postversandverbotes gibt es häufiger Diskussionen mit unserern Mitarbeitern. Wir bitten Sie, Verständnis zu haben, dass wir keine Medikamente verschicken dürfen und dass wir diesbezüglich auch keine Ausnahmen machen können.